Präambel

     In der "Rockinitiave Rheine e.V." schließen sich Musikerinnen und Musiker und Interessierte zusammen, um ihre gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit zu vertreten und die Kultur in Rheine zu fördern. Desweiteren soll der Verein den existierenden Bands, als auch Solomusikern die Möglichkeit geben, aus ihrer Isolation heraus zu kommen und mehr gemeinsam mit anderen zu unternehmen.

§ 1 Name und Sitz

a)  Der Verein soll den Namen Rockinitiative Rheine e.V. führen.

b)  Sitz und Gerichtsstand ist 48431 Rheine.

c)  Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Aufgaben und Ziele

     Der Verein verfolgt ausschließllich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die musische und kulturelle Jugendbildung sowie die Förderung der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

      -                  Förderung und Pflege der kulturellen, insbesondere der subkulturellen Musikszene in Rheine.

      -                  Veranstaltung von Konzerten und Musikerworkshops.

      -                  Interessensvertretung der musizierenden Jugendlichen und jungen Erwachsenen gegenüber der Öffentlichkeit.

      -                  Suche, Anmietung und Unterhaltung von geeigneten Proberäumlichkeiten.

       -                  Hilfe bei der Gestaltung von Demobändern, Werbematerial u.ä. für Nachwuchsbands.

$ 3 Mitgliedschaft

a)  Mitglied des Verein kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele gem. § 2 unterstützt. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ein Aufnahmeantrag ist jeweils an den Vorstand zu richten.

b)  Um Interessenkollisionen zu vermeiden, können Konzertveranstalter, Manager o.ä. nur als beratende Mitglieder aufgenommen werden.

c)  Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines jeweiligen Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der/dem Vorsitzendem unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

d)  Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Die nächste Mitgliederversammlung muß diesen Ausschluß mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigen.

§ 4 Organe des Vereins

Organe der Rockinitiative Rheine e.V. sind:

1.   Die Mitgliederversammlung

2.   Der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

a)  Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Rockinitiative Rheine e.V. Sie wird durch die/den Vorsitzende(n) schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vierzehn Tagen (Datum des Poststempels) einberufen.

b)  Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit beschlußfähig, sofern in der Satzung oder durch Gesetz nicht etwas anderes festgelegt ist. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Es müsssen mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so gilt die Versammlung so lange als beschlußfähig, wie nicht ausdrücklich auf Antrag eines Mitgliedes die Beschlußunfähigkeit festgestellt wird.

c)  Aufgabe der Mitgliederversammlung:

-    Wahl des Vorstandes

-    Wahl zweier Kassenprüfer

-    Festlegung der grundsätzlichen Ausrichtung der Aufgabenbereiche und Tätigkeitsfelder des Vereins.

-    Entlastung des Vorstands

-    Entgegennahme der Rechenschaftsberichte

-    Entscheidung über Aufnahme und Ausschlußanträge und die Auflösung des Vereins

d)  Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zuammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangen, oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

e)  Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung

f)   Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§ 6 Vorstand

a)  Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Kassierer/in und zwei Beisitzern.

b)  Ein Mitarbeiter des Hans-Niermann-Hauses ist geborenes Mitglied im Vorstand und übt die Funktion eines Geschäftsführers aus. Er hat keine Befugnisse im Sinne von c).

c)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind aller unter a) genannten Vorstandsmitglieder. Je zwei Mitglieder des Vorstandes, von denen einer der erste Vorsitzende oder dessen Vertreter sein muß, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

d)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlvorgang bestimmt.

 e) Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins, sofern sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 f)  Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Niederschrift der Beschlüsse ist allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich mitzuteilen.

g)  Zu den Vorstandssitzungen können vom Vorstand Gäste eingeladen werden.

 § 7 Finanzierung

 a) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

 c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 d) Die Finanzierung des Vereins erfolgt aus Beiträgen der Mitglieder; öffentlichen Zuschüssen und sonstigen Einnahmen.

 e) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die jedes Mitglied zu zahlen hat.

 f)  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins ausschließlich und unmittelbar an das Hans-Niermann-Haus, Hohe Lucht 21, 48431 Rheine, das dieses ausschließlich im Sinne des bisherigen Zweckes weiterverwenden muß.

§ 8 Satzungsänderung

a) Anträge auf Satzungsänderung sind schriftlich bis spätestens 4 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu stellen.

b) Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten der Mitgliederversammlung.

§ 9 Auflösung

a)  Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

b)  Der Antrag auf Auflösung muß sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung gestellt werden und muß den Delegierten mindestens 14 Tage vorher mitgeteilt werden.